Antragstellung

Quelle: BAMF

Wer Asyl beantragen will, wendet sich an eine Erstaufnahmeeinrichtung. Dort werden die Personendaten erfasst. Der Bewerber erhält eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung.

Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich als Asylsuchender melden. Hierzu muss er sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden. Im nächsten Schritt kann er dann einen Asylantrag stellen. Dies geschieht in einer Außenstelle des Bundesamtes, die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Auch in der Außenstelle muss der Antragsteller persönlich erscheinen.

Personaldaten und Fingerabdrücke

In der Außenstelle werden zunächst die Personaldaten aufgenommen. Sie werden verglichen mit Asylbewerbern, die bereits beim Bundesamt erfasst sind, sowie mit dem Ausländerzentralregister. Auf diese Weise soll festgestellt werden, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder möglicherweise einen Mehrfachantrag handelt.

Vom Antragsteller werden Fingerabdrücke genommen sowie Lichtbilder gemacht. Hiervon ausgenommen sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anschließend wertet das Bundeskriminalamt die Fingerabdrücke aus. Zudem werden sie mit Hilfe eines Systems abgeglichen, das Fingerabdrücke europaweit erfasst. Damit soll überprüft werden, ob der Bewerber bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt hat.

Aufenthaltsrecht während des laufenden Verfahrens

Während das Asylverfahren läuft, dürfen sich die Asylbewerber im Bundesgebiet aufhalten. Nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben, erhalten sie eine Aufenthaltsgestattung. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet, die den Asylbewerber aufgenommen hat. In einigen Bundesländern wurde diese Beschränkung inzwischen aufgehoben. Das Bundesamt informiert den Asylbewerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren.

Schriftliche Anträge nur in Ausnahmefällen

Nur in besonderen Fällen kann der Asylantrag schriftlich gestellt werden. Dies betrifft Asylbewerber,

  • die einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzen,
  • die sich in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden, oder
  • die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei denen der gesetzliche Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Ein Antrag auf Asyl (siehe Download ) kann nicht aus dem Ausland gestellt werden.

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Quelle: BAMF

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