Anhörung und Entscheidung

Quelle: BAMF

In einer Anhörung schildert ein Asylbewerber seine Verfolgung. Die Anhörung ist Grundlage für die Entscheidung, ob Asyl gewährt werden kann. Ausschlaggebend ist dabei immer das Einzelschicksal.

Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend ist ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Der Asylbewerber soll schildern, warum er verfolgt wird und Tatsachen über seine Verfolgung nennen. Wenn möglich, soll er Beweismaterial vorlegen. Von der Anhörung wird ein Protokoll angefertigt. Der Antragsteller erhält eine Abschrift dieses Protokolls, das ihm zuvor mündlich übersetzt worden ist.

Maßgeblich ist das Einzelschicksal

Die Entscheidung, ob das Asyl gewährt werden kann, hängt immer vom Einzelschicksal ab. Gefällt wird die Entscheidung auf Grund einer Gesamtschau, die alle relevanten Erkenntnisse berücksichtigt. Ausschlaggebend sind dabei die Anhörung sowie zusätzliche Ermittlungen, die bei Bedarf veranlasst werden. Außerdem nutzt der Entscheider das „Informationszentrum Asyl und Migration“ des Bundesamtes und dessen Datenbank MILo.

Länderinformationen als Entscheidungshilfe

Die Datenbank enthält, neben Auskünften zur Rechtsprechung, ausführliche Informationen über sämtliche Herkunftsländer. Diese Angaben umfassen unter anderem Ausarbeitungen des Bundesamts, Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes, Informationen des Flüchtlingshilfswerks UNHCR sowie vonamnesty international. Auch Gutachten wissenschaftlicher Institute, Presseartikel und Fachliteratur sind in die Datenbank eingearbeitet.

Begründeter Bescheid über den Asylantrag

Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält eine Begründung sowie eine Rechtshilfebelehrung. Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebungsandrohung. Falls der Bewerber nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, ist der Mitteilung auch eine Übersetzung beigelegt. Sie umfasst die Entscheidung, ob dem Antrag zugestimmt wurde, sowie die Rechtshilfebelehrung. Die Übersetzung ist in einer Sprache verfasst, bei der man davon ausgehen kann, dass der Asylbewerber sie versteht.

Quelle: BAMF

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