Wohnsitzzuweisung für anerkannte Flüchtlinge in NRW

In Nordrhein-Westfalen trat die landesinterne Wohnsitzauflage am 1. Dezember 2016 in Kraft. Sie verpflichtet Geflüchtete, für maximal drei Jahre in der Kommune zu wohnen, in die sie als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG und anerkannte Schutzberechtigte nach dem NRW-Integrationsschlüssel zugewiesen wurden.

Diese  Regelung findet keine Anwendung bei Personen, die  einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen oder eine Ausbildung oder ein Studium aufgenommen haben. Damit wird sichergestellt, dass schon begonnene Integrationsprozesse nicht unnötig unterbrochen werden.

Quelle:www.land.nrw

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