Flüchtlingsschutz

Um Flüchtlingsschutz in Anspruch zunehmen,

nach § 3 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner

  • Rasse,
  • Religion,
  • Nationalität,
  • politischen Überzeugung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. weiter …

Quelle: BAMF

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