Um Flüchtlingsschutz in Anspruch zunehmen,
nach § 3 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner
- Rasse,
- Religion,
- Nationalität,
- politischen Überzeugung oder
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. weiter …
Quelle: BAMF
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