Eine Prüfung des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn Schutz aufgrund höherrangiger Schutznormen (Flüchtlingsschutz, Asylrecht, subsidiärer Schutz) versagt wurde.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG enthält somit keine eigenständige Regelung, sondern nimmt nur deklaratorischen Bezug auf die EMRKund die sich aus ihr ergebenden Abschiebungsverbote.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG
Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG ist zu gewähren, wenn dem Ausländer bei Rückkehr in den Zielstaat eine erhebliche individuelle Gefahr oder extreme allgemeine Gefahr droht.
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wird insbesondere (nicht abschließend) geltend gemacht, wenn z. B. die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung infolge fehlender oder nicht ausreichender Behandlung im Zielstaat droht.
Quelle: BAMF
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